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Testo di legge
Fedlex ↗

1Wird eine lebenslänglich verwahrte Person bedingt entlassen oder wird ihre Verwahrung aufgehoben und begeht diese Person erneut ein Verbrechen nach Artikel 64 Absatz 1, so haftet das zuständige Gemeinwesen für den daraus entstandenen Schaden.

2Für den Rückgriff auf den Täter und die Verjährung des Anspruchs auf Schadenersatz oder Genugtuung gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen.

3Für den Rückgriff auf die Mitglieder der anordnenden Behörde ist das kantonale Recht beziehungsweise das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 massgebend.

Uebersicht

Art. 380a StGB — Art. 380a StGB