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Testo di legge
Fedlex ↗
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
- a.
- die Kampfhandlungen fortsetzt, nachdem er amtlich oder dienstlich Kenntnis vom Abschluss eines Waffenstillstandes oder des Friedens erhalten hat, oder die Bedingungen des Waffenstillstandes auf andere Weise verletzt;
- b.
- einen gegnerischen Parlamentär oder eine seiner Begleitpersonen misshandelt, beschimpft oder ohne Grund zurückhält;
- c.
- die Heimschaffung von Kriegsgefangenen nach Beendigung der Kampfhandlungen ungerechtfertigt verzögert.
Uebersicht
Art. 264i StGB — Art. 264i StGB