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Texte de loi
Fedlex ↗

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:

a.
die Kampfhandlungen fortsetzt, nachdem er amtlich oder dienstlich Kenntnis vom Abschluss eines Waffenstillstandes oder des Friedens erhalten hat, oder die Bedingungen des Waffenstillstandes auf andere Weise verletzt;
b.
einen gegnerischen Parlamentär oder eine seiner Begleitpersonen misshandelt, beschimpft oder ohne Grund zurückhält;
c.
die Heimschaffung von Kriegsgefangenen nach Beendigung der Kampfhandlungen ungerechtfertigt verzögert.

Uebersicht

Art. 264i StGB — Art. 264i StGB