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Testo di legge
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1Der Schuldner und die Gläubiger können den Entscheid des Nachlassgerichts mit Beschwerde nach der ZPO anfechten.

2Der Beschwerde gegen die Bewilligung der Nachlassstundung kann keine aufschiebende Wirkung erteilt werden.

Uebersicht

Art. 295c SchKG — Art. 295c SchKG