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Testo di legge
Fedlex ↗

1Der Bericht über nichtfinanzielle Belange bedarf der Genehmigung und Unterzeichnung durch das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan sowie der Genehmigung des für die Genehmigung der Jahresrechnung zuständigen Organs.

2Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan stellt sicher, dass der Bericht:

1.
umgehend nach der Genehmigung elektronisch veröffentlicht wird;
2.
mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich bleibt.

3Für die Führung und Aufbewahrung der Berichte gilt Artikel 958f sinngemäss.

Uebersicht

Art. 964c OR — Art. 964c OR