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Statute Text
Fedlex ↗
1Der Bericht über nichtfinanzielle Belange bedarf der Genehmigung und Unterzeichnung durch das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan sowie der Genehmigung des für die Genehmigung der Jahresrechnung zuständigen Organs.
2Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan stellt sicher, dass der Bericht:
- 1.
- umgehend nach der Genehmigung elektronisch veröffentlicht wird;
- 2.
- mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich bleibt.
3Für die Führung und Aufbewahrung der Berichte gilt Artikel 958f sinngemäss.
Uebersicht
Art. 964c OR — Art. 964c OR