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Testo di legge
Fedlex ↗
Nichtig sind insbesondere Beschlüsse der Generalversammlung, die:
- 1.
- das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung, das Mindeststimmrecht, die Klagerechte oder andere vom Gesetz zwingend gewährte Rechte des Aktionärs entziehen oder beschränken;
- 2.
- Kontrollrechte von Aktionären über das gesetzlich zulässige Mass hinaus beschränken oder
- 3.
- die Grundstrukturen der Aktiengesellschaft missachten oder die Bestimmungen zum Kapitalschutz verletzen.
Uebersicht
Art. 706b OR — Art. 706b OR