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Texte de loi
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Nichtig sind insbesondere Beschlüsse der Generalversammlung, die:

1.
das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung, das Mindeststimmrecht, die Klagerechte oder andere vom Gesetz zwingend gewährte Rechte des Aktionärs entziehen oder beschränken;
2.
Kontrollrechte von Aktionären über das gesetzlich zulässige Mass hinaus beschränken oder
3.
die Grundstrukturen der Aktiengesellschaft missachten oder die Bestimmungen zum Kapitalschutz verletzen.

Uebersicht

Art. 706b OR — Art. 706b OR