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Testo di legge
Fedlex ↗

1Der Verwaltungsrat bestimmt den Tagungsort der Generalversammlung.

2Durch die Festlegung des Tagungsortes darf für keinen Aktionär die Ausübung seiner Rechte im Zusammenhang mit der Generalversammlung in unsachlicher Weise erschwert werden.

3Die Generalversammlung kann an verschiedenen Orten gleichzeitig durchgeführt werden. Die Voten der Teilnehmer müssen in diesem Fall unmittelbar in Bild und Ton an sämtliche Tagungsorte übertragen werden.

Uebersicht

Art. 701a OR — Art. 701a OR