Testo di legge

1Alle im Kanton Stimmberechtigten sind in den Grossen Rat, in den Regierungsrat und in die Gerichte wählbar.

2Das Gesetz kann die Wählbarkeit in richterliche Behörden an zusätzliche Voraussetzungen knüpfen und auf Personen ausdehnen, die im Kanton nicht stimmberechtigt sind.

3Das Gesetz regelt die Wählbarkeit der übrigen Behördenmitglieder.

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