Testo di legge

1Die Organisation der Behörden richtet sich nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung. Keine Behörde übt staatliche Macht unkontrolliert und unbegrenzt aus.

2Keine Behörde darf ohne verfassungsrechtliche Kompetenz in den durch Verfassung oder Gesetz festgelegten Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde einwirken.

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