Testo di legge

1Das Bezirksgericht ist das Gericht erster Instanz in den seiner Beurteilung unterstellten Straf- und Zivilsachen nach Massgabe der Gesetzgebung.

2Dem Bezirksgericht gehören neben dem Präsidenten die von den Bezirksgemeinden gewählten Richter an. Für den Einsatz von Zwangsmassnahmenrichtern kann der Grosse Rat eine interkantonale Vereinbarung abschliessen. *

3Die Organisation des Bezirksgerichts wird durch das Gesetz bestimmt. *

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