Testo di legge
1Bei der Vorbereitung von Vorlagen können der Grosse Rat oder der Regierungsrat die politischen Kantonalparteien und interessierte Organisationen anhören.
2Unterliegen Vorlagen der obligatorischen oder fakultativen Volksabstimmung, darf auf eine Anhörung nicht verzichtet werden. Jedermann kann Vorschläge unterbreiten.
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