Testo di legge

1Der Grosse Rat prüft vorweg, ob ein Volksinitiativbegehren den Formvorschriften nachkommt, dem Bundesrecht nicht widerspricht und, sofern es sich auf Gesetzesrecht bezieht, dem kantonalen Verfassungsrecht gemäss ist. Genügt es einem Erfordernis nicht, wird es als ungültig erklärt.

2Handelt es sich um ein gültiges Volksinitiativbegehren in der Form der allgemeinen Anregung, so hat der Grosse Rat eine entsprechende Vorlage auszuarbeiten. Will der Grosse Rat dem Volksinitiativbegehren keine Folge geben, so entscheidet das Volk, ob er dem Begehren nachzukommen habe.

3Der Grosse Rat kann einem Volksinitiativbegehren einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. In diesem Falle hat das Volk gleichzeitig in einer Hauptabstimmung über die Volksinitiative und in einer Eventualabstimmung über den Gegenvorschlag zu entscheiden.

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