Testo di legge

1Die Gemeinden sind im Rahmen von Verfassung und Gesetz befugt, sich selbst zu organisieren, ihre Behörden und Beamten zu wählen, ihre Aufgaben nach eigenem Ermessen zu erfüllen und ihre öffentlichen Sachen selbstständig zu verwalten.

2Der Gesetzgeber gewährt den Gemeinden möglichst weiten Handlungsspielraum.

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