Testo di legge

1Für den Zusammenschluss, die Aufteilung und die Neueinteilung der Einwohnergemeinden sind die an der Urne ermittelte Zustimmung der betroffenen Gemeinden und die Genehmigung des Grossen Rates erforderlich.

2In einer Einwohnergemeinde gibt es nur eine einzige Ortsbürgergemeinde. Ortsbürgergemeinden können sich mit den entsprechenden Einwohnergemeinden vereinigen, wenn beide Gemeinden es beschliessen.

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