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Texte de loi
Fedlex ↗

1Die Kantone können die Veröffentlichung des Erwerbs des Eigentums an Grundstücken vorsehen.

2Nicht veröffentlichen dürfen sie die Gegenleistung bei einer Erbteilung, einem Erbvorbezug, einem Ehevertrag oder einer güterrechtlichen Auseinandersetzung.

Uebersicht

Art. 970a ZGB — Art. 970a ZGB