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Texte de loi
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1Die Adoption bedarf der Zustimmung des Vaters und der Mutter des Kindes.

2Die Zustimmung ist bei der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Eltern oder des Kindes mündlich oder schriftlich zu erklären und im Protokoll vorzumerken.

3Sie ist gültig, selbst wenn die adoptionswilligen Personen nicht genannt oder noch nicht bestimmt sind.

Uebersicht

Art. 265a ZGB — Art. 265a ZGB