Texte de loi
1Die Gemeinden sind innerhalb der Schranken des Artikels 69 der Aufsicht des Staatsrates unterstellt. Das Gesetz bestimmt die Art und Weise dieser Aufsicht, insbesondere was die Verwaltung betrifft. Sofern die Verfassung und die Gesetze nicht ausdrücklich etwas gegenteiliges vorsehen, beschränkt sich die Überprüfungsbefugnis des Staatsrates auf die Gesetzmässigkeit.
2Die von den Gemeinden ausgearbeiteten Reglemente müssen vom Staatsrat genehmigt werden.
3Das Gesetz kann vorsehen, dass wichtige Vorhaben der Gemeinden der Homologation oder der Genehmigung des Staatsrats unterliegen. *
4Das Genehmigungsverfahren wird durch das Gesetz geregelt.
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