Texte de loi

1Die Gemeinden sind berechtigt, das Initiativrecht einzuführen. In den Gemeinden, die dieses Recht besitzen, können die Bürger an den Gemeinderat Initiativbegehren stellen in Form einer allgemeinen Anregung über den Erlass oder die Abänderung von Reglementen, die in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung fallen.

2Das Gesetz regelt die Einführung und die Ausübung dieses Rechtes.

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