Traduction non encore disponible. Le texte original allemand est affiché.
Texte de loi
Fedlex ↗

1Als berufliche Tätigkeiten im Sinne von Artikel 67 gelten Tätigkeiten in Ausübung eines Haupt- oder Nebenberufs oder -gewerbes oder eines Handelsgeschäfts. Als organisierte ausserberufliche Tätigkeiten gelten Tätigkeiten, die nicht oder nicht primär zu Erwerbszwecken und die im Rahmen eines Vereins oder einer anderen Organisation ausgeübt werden.

2Das Tätigkeitsverbot nach Artikel 67 umfasst die Tätigkeiten, die der Täter selbstständig, als Organ einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft oder in einer anderen Funktion, die im Handelsregister einzutragen ist, als Beauftragter oder als Vertreter einer anderen Person ausübt oder durch eine von seinen Weisungen abhängige Person ausüben lässt.

3Besteht die Gefahr, dass der Täter seine Tätigkeit auch zur Begehung von Straftaten missbraucht, wenn er sie nach Weisung und unter Kontrolle eines Vorgesetzten oder einer Aufsichtsperson ausübt, so ist ihm die Tätigkeit ganz zu untersagen.

4Die Verbote nach Artikel 67 Absätze 3 und 4 umfassen immer die ganze Tätigkeit.

5Als Tätigkeiten mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen oder zu anderen besonders schutzbedürftigen Personen gelten:

a.
Tätigkeiten, die direkt und spezifisch gegenüber Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen ausgeübt werden, namentlich:1. Lehren oder Unterrichten,2. Erziehung oder Beratung,3. Betreuung oder Aufsicht,4. Pflege,5. körperliche Untersuchung oder Behandlung,6. psychologische Untersuchung oder Behandlung,7. Verpflegung,8. Transport,9. direkter Verkauf oder Verleih oder direkte Vermittlung von spezifisch für die Bedürfnisse von Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen bestimmten Objekten, sofern dies die Haupttätigkeit der betreffenden Person darstellt;
1.
Lehren oder Unterrichten,
2.
Erziehung oder Beratung,
3.
Betreuung oder Aufsicht,
4.
Pflege,
5.
körperliche Untersuchung oder Behandlung,
6.
psychologische Untersuchung oder Behandlung,
7.
Verpflegung,
8.
Transport,
9.
direkter Verkauf oder Verleih oder direkte Vermittlung von spezifisch für die Bedürfnisse von Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen bestimmten Objekten, sofern dies die Haupttätigkeit der betreffenden Person darstellt;
b.
andere Tätigkeiten, die vor allem oder wiederholt in Einrichtungen ausgeübt werden, die Dienstleistungen nach Buchstabe a anbieten; ausgenommen sind Tätigkeiten, bei denen örtlich oder zeitlich sichergestellt ist, dass kein Kontakt zu Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürften Personen stattfinden kann.

6Als besonders schutzbedürftig gelten Personen, die aufgrund ihres Alters, einer Krankheit oder einer langfristigen körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung bei alltäglichen Verrichtungen oder in ihrer Lebensführung auf fremde Hilfe angewiesen sind.

Uebersicht

Art. 67a StGB — Art. 67a StGB