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Texte de loi
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520Die zuständigen Bundesbehörden dürfen Personendaten nur bekannt geben, wenn dafür eine Rechtsgrundlage im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 (DSG) besteht oder wenn:

a.
die Bekanntgabe von Personendaten notwendig ist, um das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten zu schützen;
b.
die betroffene Person ihre Personendaten allgemein zugänglich gemacht und die Bekanntgabe nicht ausdrücklich untersagt hat.

Uebersicht

Art. 349a StGB — Art. 349a StGB