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Statute Text
Fedlex ↗
520Die zuständigen Bundesbehörden dürfen Personendaten nur bekannt geben, wenn dafür eine Rechtsgrundlage im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 (DSG) besteht oder wenn:
- a.
- die Bekanntgabe von Personendaten notwendig ist, um das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten zu schützen;
- b.
- die betroffene Person ihre Personendaten allgemein zugänglich gemacht und die Bekanntgabe nicht ausdrücklich untersagt hat.
Uebersicht
Art. 349a StGB — Art. 349a StGB