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Texte de loi
Fedlex ↗

Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich eines der folgenden Verzeichnisse nicht vorschriftsgemäss führt oder die damit verbundenen gesellschaftsrechtlichen Pflichten verletzt:

a.
bei einer Aktiengesellschaft: das Aktienbuch nach Artikel 686 Absätze 1–3 und 5 OR503 oder das Verzeichnis über die an Aktien wirtschaftlich berechtigten Personen nach Artikel 697l OR;
b.
bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung: das Anteilbuch nach Artikel 790 Absätze 1–3 und 5 OR oder das Verzeichnis der an Stammanteilen wirtschaftlich berechtigten Personen nach Artikel 790a Absatz 5 OR in Verbindung mit Artikel 697l OR;
c.
bei einer Genossenschaft: das Verzeichnis der Genossenschafter nach Artikel 837 Absätze 1 und 2 OR;
d.
bei einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (Art. 36 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006504): das Aktienbuch über die Unternehmeraktionärinnen und Unternehmeraktionäre oder das Verzeichnis der Personen, die an den Aktien der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre wirtschaftlich berechtigt sind, nach Artikel 46 Absatz 3 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006.

Uebersicht

Art. 327a StGB — Art. 327a StGB