Texte de loi
1Die im Kirchgemeindesprengel wohnenden Angehörigen einer öffentlich-rechtlich anerkannten Kirche gehören der Kirchgemeinde an.
2Das Stimm- und Wahlrecht der Kirchgemeindeglieder bestimmt sich nach den Vorschriften über die Einwohnergemeinde. Es kann durch Gesetz oder Kirchgemeindebeschluss auf weitere Kirchgemeindeglieder ausgedehnt werden.
3Im Kirchgemeinderat steht dem Pfarrer von Amtes wegen Sitz und Stimmrecht zu, ferner auch den Kuratkaplänen, soweit Geschäfte in bezug auf ihre Kaplaneien zu behandeln sind.
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