Texte de loi

1Die katholischen Konfessionsangehörigen der Einwohnergemeinde bilden die katholische Kirchgemeinde. Durch Beschluss einer konfessionellen Gemeindeversammlung oder durch Gesetz kann eine selbständige katholische Kirchgemeinde mit eigenem Kirchgemeinderat konstituiert werden. Vermögensrechtliche Anstände, die sich aus einer solchen Verselbständigung zwischen Einwohnergemeinde und Kirchgemeinde ergeben, sind vom Verwaltungsgericht zu entscheiden.

2Die bestehende evangelisch-reformierte Kirchgemeinde wird öffentlich-rechtlich anerkannt. Unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat können weitere evangelisch-reformierte Kirchgemeinden geschaffen werden.

3Zur Gesamtvertretung nach aussen, zur Ordnung gemeinsamer Belange und zur Herbeiführung eines angemessenen Finanzausgleichs können sich die Kirchgemeinden jeder Konfession zu einem Kirchgemeindeverband zusammenschliessen.

Noch kein Inhalt verfügbar.