Texte de loi

1Die bisherigen Armengemeinden bleiben bestehen, bis durch das Gesetz eine andere Ordnung eingeführt wird.

2Sie haben ihre Aufgaben nach den Bestimmungen dieser Verfassung zu erfüllen; Artikel 94 Absatz 3 der bisherigen Verfassung bleibt bis zum Erlass der neuen Gesetzgebung in Kraft.

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