Statute Text
1Die bisherigen Armengemeinden bleiben bestehen, bis durch das Gesetz eine andere Ordnung eingeführt wird.
2Sie haben ihre Aufgaben nach den Bestimmungen dieser Verfassung zu erfüllen; Artikel 94 Absatz 3 der bisherigen Verfassung bleibt bis zum Erlass der neuen Gesetzgebung in Kraft.
Noch kein Inhalt verfügbar.