Texte de loi
1Der Regierungsrat führt die Verhandlungen bei interkantonalen und anderen Verträgen.
2Er schliesst Verträge unter Vorbehalt des Genehmigungsrechtes des Kantonsrates ab.
3Er ist allein für den Abschluss zuständig
a. innerhalb seiner Finanz- und Rechtsetzungsbefugnisse, b. wenn ihn ein Gesetz oder ein genehmigter Vertrag dazu ermächtigt.
Noch kein Inhalt verfügbar.