Texte de loi

1Der Regierungsrat entwirft den Voranschlag und erstellt die Jahresrechnung sowie weitere Rechnungen.

2Er beschliesst über

a. einmalige freibestimmbare Ausgaben bis zu dem im Gesetz festgelegten Betrag, b. nicht im Voranschlag enthaltene gebundene Ausgaben, c. die Bewirtschaftung der Anlagen des Finanzvermögens, d. die Beschaffung der für die Finanzierung notwendigen Mittel.

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