Texte de loi
1Wer dem Grossen Rat ununterbrochen während vier Amtsperioden angehört hat, ist für die folgende Amtsperiode nicht wählbar.
2Angebrochene Amtsperioden werden vollen Amtsperioden gleichgestellt.
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1Wer dem Grossen Rat ununterbrochen während vier Amtsperioden angehört hat, ist für die folgende Amtsperiode nicht wählbar.
2Angebrochene Amtsperioden werden vollen Amtsperioden gleichgestellt.
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