Texte de loi

1Die Gemeinden sind im Rahmen von Verfassung und Gesetz befugt, sich selbst zu organisieren, ihre Behördenmitglieder sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu wählen oder anzustellen, ihre eigenen Aufgaben nach freiem Ermessen zu erfüllen und ihre öffentlichen Sachen selbständig zu verwalten. *

2Alle kantonalen Organe achten und schützen die Selbständigkeit der Gemeinden. *

3Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Gemeinden aus.

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