Texte de loi
1Gemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
2Die Einwohnergemeinden erfüllen die Aufgaben von lokaler Bedeutung, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organisationen fallen, und die ihnen vom Kanton übertragenen Obliegenheiten.
3Die Bürgergemeinden verleihen das Bürgerrecht, fördern das Kulturleben, verwalten das Bürgergut und bewirtschaften ihre Waldungen. Sie arbeiten mit den Einwohnergemeinden zusammen.
4Wo keine Bürgergemeinde besteht, verleiht die Einwohnergemeinde das Bürgerrecht.
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