Texte de loi
1Kanton und Gemeinden stellen die geordnete Besiedlung des Landes, die zweckmässige Nutzung des Bodens und die Erhaltung von Erholungsraum sicher.
2Der Kanton erlässt Richtpläne, welche die Planungsziele des Kantons oder einer Region darstellen und die Planungsmassnahmen von Kanton und Gemeinden aufeinander abstimmen, sowie Detailpläne zur Verwirklichung der Planungsziele.
3Die Gemeinden erlassen die Nutzungspläne im Rahmen der Richtplanung.
4Erhebliche Vor- und Nachteile, die durch Planung entstehen, werden im Rahmen des Gesetzes angemessen ausgeglichen.
5Die für land- und forstwirtschaftliche Nutzung gesamthaft ausgeschiedene Zonenfläche soll erhalten werden.
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