Texte de loi

1Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen und Formen entzogen werden.

2Jede Person, der die Freiheit entzogen wurde, muss in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzuges und die ihr zustehenden Rechte informiert werden. Sie hat das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.

3Jede in Haft gesetzte und einer Straftat verdächtigte Person muss so rasch wie möglich durch eine richterliche Instanz angehört werden.

4Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat das Recht auf einen Rechtsbeistand sowie auf Überprüfung des Freiheitsentzuges in einem raschen und einfachen gerichtlichen Verfahren.

5Bei ungerechtfertigtem Freiheitsentzug besteht eine Schadenersatz- und allenfalls Genugtuungspflicht des Staates.

6Der freie Verkehr mit dem Rechtsbeistand darf nur bei Gefahr des Missbrauchs und nur soweit eingeschränkt werden, als das Gesetz es zulässt.

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