Texte de loi
1Jede Person hat ein Recht auf unabhängige und unparteiische, vom Gesetz vorgesehene Richter und Richterinnen.
2Für Minderbemittelte ist der Rechtsschutz unentgeltlich.
3Jede Person gilt als unschuldig, bis sie in einem gerichtlichen Verfahren rechtskräftig verurteilt ist. Im Zweifel ist zugunsten der Angeschuldigten zu entscheiden.
4Die Parteien haben in allen Verfahren ein Recht auf Anhörung, auf einen begründeten Entscheid innert angemessener Frist sowie auf eine Rechtsmittelbelehrung.
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