Texte de loi
1Der Regierungsrat bezeichnet unter Vorbehalt der Befugnisse der Stimmberechtigten und des Grossen Rates die hauptsächlichen Ziele und Mittel des staatlichen Handelns. Er plant und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten.
2Dem Regierungsrat obliegt weiter:
a) die Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, b) die Vertretung des Kantons nach innen und nach aussen, c) die Pflege der Beziehungen mit den Behörden des Bundes und anderer Kantone, d) der endgültige Abschluss internationaler und interkantonaler Verträge, soweit ihn Gesetze für zuständig erklären, e) die Vornahme von Wahlen, soweit diese nicht anderen Organen übertragen sind.
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