Texte de loi
1Der Regierungsrat wird vom Volk nach dem Mehrheitswahlverfahren bestellt.
2Es darf nicht mehr als ein Mitglied des Regierungsrates der Bundesversammlung angehören.
Noch kein Inhalt verfügbar.
1Der Regierungsrat wird vom Volk nach dem Mehrheitswahlverfahren bestellt.
2Es darf nicht mehr als ein Mitglied des Regierungsrates der Bundesversammlung angehören.
Noch kein Inhalt verfügbar.