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Statute Text
Fedlex ↗

1Das kantonale Recht bezeichnet das Gericht, welches als einzige kantonale Instanz zuständig ist für:

a.
Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum einschliesslich der Streitigkeiten betreffend Nichtigkeit, Inhaberschaft, Lizenzierung, Übertragung und Verletzung solcher Rechte;
b.
kartellrechtliche Streitigkeiten;
c.
Streitigkeiten über den Gebrauch einer Firma;
d.
Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 19864 gegen den unlauteren Wettbewerb, sofern der Streitwert mehr als 30 000 Franken beträgt oder sofern der Bund sein Klagerecht ausübt;
e.
Streitigkeiten nach dem Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 20086;
f.
Klagen gegen den Bund, sofern der Streitwert mehr als 30 000 Franken beträgt;
g.
Streitigkeiten über die Einleitung und Durchführung einer Sonderuntersuchung nach den Artikeln 697c–697hbis des Obligationenrechts (OR)9;
h.
Streitigkeiten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200611, nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201512 und nach dem Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 201813;
i.
Streitigkeiten nach dem Wappenschutzgesetz vom 21. Juni 201315, dem Bundesgesetz vom 25. März 195416 betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes und dem Bundesgesetz vom 15. Dezember 196117 zum Schutz von Namen und Zeichen der Organisation der Vereinten Nationen und anderer zwischenstaatlicher Organisationen.

2Diese Instanz ist auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage zuständig.

Uebersicht

Art. 5 ZPO — Art. 5 ZPO