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Statute Text
Fedlex ↗
41Für Klagen nach dem Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach diesem Kapitel, soweit das SchKG keinen Gerichtsstand vorsieht.
Übersicht
Art. 46 ZPO — Abschnitt: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht