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Statute Text
Fedlex ↗
1Der Schiedsspruch enthält:
- a.
- die Zusammensetzung des Schiedsgerichts;
- b.
- die Angabe des Sitzes des Schiedsgerichts;
- c.
- die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertretung;
- d.
- die Rechtsbegehren der Parteien oder, bei Fehlen von Anträgen, eine Umschreibung der Streitfrage;
- e.
- sofern die Parteien nicht darauf verzichtet haben: die Darstellung des Sachverhaltes, die rechtlichen Entscheidungsgründe und gegebenenfalls die Billigkeitserwägungen;
- f.
- das Dispositiv in der Sache sowie die Höhe und die Verteilung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung;
- g.
- das Datum des Schiedsspruches.
2Der Schiedsspruch ist zu unterzeichnen; es genügt die Unterschrift der Präsidentin oder des Präsidenten.
Uebersicht
Art. 384 ZPO — Art. 384 ZPO