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Statute Text
Fedlex ↗
1Der Kanton, in dem sich der Sitz des Schiedsgerichts befindet, bezeichnet ein oberes Gericht, das zuständig ist für:
- a.
- Beschwerden und Revisionsgesuche;
- b.
- die Entgegennahme des Schiedsspruchs zur Hinterlegung und die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit.
2Ein vom Sitzkanton bezeichnetes anderes oder anders zusammengesetztes Gericht ist als einzige Instanz zuständig für:
- a.
- die Ernennung, Ablehnung, Abberufung und Ersetzung der Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter;
- b.
- die Verlängerung der Amtsdauer des Schiedsgerichts;
- c.
- die Unterstützung des Schiedsgerichts bei den Verfahrenshandlungen.
3Mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstabe a entscheidet das zuständige staatliche Gericht im summarischen Verfahren. Artikel 251a Absatz 2 ist anwendbar.
Uebersicht
Art. 356 ZPO — Art. 356 ZPO