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Statute Text
Fedlex ↗

1Der Kanton, in dem sich der Sitz des Schiedsgerichts befindet, bezeichnet ein oberes Gericht, das zuständig ist für:

a.
Beschwerden und Revisionsgesuche;
b.
die Entgegennahme des Schiedsspruchs zur Hinterlegung und die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit.

2Ein vom Sitzkanton bezeichnetes anderes oder anders zusammengesetztes Gericht ist als einzige Instanz zuständig für:

a.
die Ernennung, Ablehnung, Abberufung und Ersetzung der Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter;
b.
die Verlängerung der Amtsdauer des Schiedsgerichts;
c.
die Unterstützung des Schiedsgerichts bei den Verfahrenshandlungen.

3Mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstabe a entscheidet das zuständige staatliche Gericht im summarischen Verfahren. Artikel 251a Absatz 2 ist anwendbar.

Uebersicht

Art. 356 ZPO — Art. 356 ZPO