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Statute Text
Fedlex ↗
1Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
- a.
- ohne Verzug vorgebracht werden; und
- b.
- trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
1bisHat die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, so berücksichtigt sie neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung.
2Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
- a.
- die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
- b.
- sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
Uebersicht
Art. 317 ZPO — Art. 317 ZPO