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Statute Text
Fedlex ↗

1Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge.

2Keine aufschiebende Wirkung hat die Berufung gegen Entscheide über:

a.
das Gegendarstellungsrecht;
b.
vorsorgliche Massnahmen;
c.
Anweisungen an die Schuldner;
d.
die Sicherstellung des Unterhalts.

3Richtet sich die Berufung gegen einen Gestaltungsentscheid, so hat sie stets aufschiebende Wirkung.

4Wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, kann die Rechtsmittelinstanz auf Gesuch:

a.
die vorzeitige Vollstreckbarkeit bewilligen und nötigenfalls sichernde Massnahmen oder die Leistung einer Sicherheit anordnen; oder
b.
in den Fällen nach Absatz 2 die Vollstreckbarkeit ausnahmsweise aufschieben.

5Die Rechtsmittelinstanz kann bereits vor der Einreichung der Berufung entscheiden. Die Anordnung fällt ohne Weiteres dahin, wenn keine Begründung des erstinstanzlichen Entscheids verlangt wird oder die Rechtsmittelfrist unbenutzt abläuft.

Uebersicht

Art. 315 ZPO — Art. 315 ZPO