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Statute Text
Fedlex ↗

Gegen periodisch erscheinende Medien darf das Gericht eine vorsorgliche Massnahme nur anordnen, wenn:

a.
die bestehende oder drohende Rechtsverletzung der gesuchstellenden Partei einen schweren Nachteil verursacht oder verursachen kann;
b.
offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund vorliegt; und
c.
die Massnahme nicht unverhältnismässig erscheint.

Übersicht

Art. 266 ZPO — Massnahmen gegen Medien