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Statute Text
Fedlex ↗
1Vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 2000 Franken kann die Schlichtungsbehörde entscheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt.
2Das Verfahren ist mündlich.
3Bei einem Entscheid gemäss Absatz 1 legt die Schlichtungsbehörde die Gerichtskosten und die Parteientschädigung fest.
Uebersicht
Art. 212 ZPO — Art. 212 ZPO