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Statute Text
Fedlex ↗

1Vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 2000 Franken kann die Schlichtungsbehörde entscheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt.

2Das Verfahren ist mündlich.

3Bei einem Entscheid gemäss Absatz 1 legt die Schlichtungsbehörde die Gerichtskosten und die Parteientschädigung fest.

Uebersicht

Art. 212 ZPO — Art. 212 ZPO