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Statute Text
Fedlex ↗
1Die Urkunde kann in Kopie eingereicht werden. Das Gericht oder eine Partei kann die Einreichung des Originals oder einer amtlich beglaubigten Kopie verlangen, wenn begründete Zweifel an der Echtheit bestehen.
2Bei umfangreichen Urkunden ist die für die Beweisführung erhebliche Stelle zu bezeichnen.
Uebersicht
Art. 180 ZPO — Art. 180 ZPO