Translation not yet available. Showing the German original.
Statute Text
Fedlex ↗
Zeuginnen und Zeugen können einander und den Parteien gegenübergestellt werden.
Uebersicht
Art. 174 ZPO — Art. 174 ZPO
Zeuginnen und Zeugen können einander und den Parteien gegenübergestellt werden.
Art. 174 ZPO — Art. 174 ZPO