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Statute Text
Fedlex ↗
Die Parteien können Ergänzungsfragen beantragen oder sie mit Bewilligung des Gerichts selbst stellen.
Uebersicht
Art. 173 ZPO — Art. 173 ZPO
Die Parteien können Ergänzungsfragen beantragen oder sie mit Bewilligung des Gerichts selbst stellen.
Art. 173 ZPO — Art. 173 ZPO