Translation not yet available. Showing the German original.
Statute Text
Fedlex ↗
1Die Zustellung erfolgt durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt, wenn:
- a.
- der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann;
- b.
- eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre;
- c.
- eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat.
2Die Zustellung gilt am Tag der Publikation als erfolgt.
Uebersicht
Art. 141 ZPO — Art. 141 ZPO